Cooperative Praxis und Mediation
Manchmal empfiehlt es sich, Verfahren zu kombinieren, z.Bsp. Mediation mit Cooperativer Praxis. Das hat zur Folge, dass alle professionell Beteiligten von der Schweigepflicht untereinander entbunden werden und gemeinsam den Fortgang des Verfahrens reflektieren. Diese Verfahrensform beginnt meist mit Mediation, es empfiehlt sich aber aus den oben genannten Gründen sehr, namentlich wegen der Komplexität des Sachverhaltes, gleichzeitig Fürsprecher - Anwälte und/oder Coaches bzw. Spezialisten - beizuziehen.
Schiedsgutachten im Rahmen der Cooperativen Praxis
Ist eine spezielle dominante Frage im Rahmen von Cooperativer Praxis (oder Mediation) nicht einer Klärung zuzuführen und bedarf es insofern einer Drittentscheidung, muss nicht unbedingt der alternative Weg zum Gericht eingeschlagen werden. Man kann sich mit - verbindlichen oder unverbindlichen - gemeinsame beauftragten Schiedsgutachten helfen. Unter einer Voraussetzung: Dass vermieden wird, die im Verfahren gewonnenen Informationen zu Lasten des „Gegners" auszunutzen. Das ist der Fall, wenn die Fürsprecher, hier in der Regel die Anwälte, den Sachverhalt dem Schiedsgutachter gemeinsam und dies reflektierend vortragen.
Als Schiedsgutachter werden i. d. R. Personen ausgewählt, die auf diesem Sachgebiet durch eine hohe Kompetenz ausgewiesen sind.
Als Schiedsgutachter werden i. d. R. Personen ausgewählt, die auf diesem Sachgebiet durch eine hohe Kompetenz ausgewiesen sind.